- Wann zahlt eine Reiserücktrittsversicherung?
- Was bedeutet eine "Corona-Ausschlussklausel"?
- Kann man eine Reiserücktrittsversicherung bei einem Lockdown oder Grenzschließungen in Anspruch nehmen?
- Und wenn ich den Urlaub absagen möchte, weil ein neuer Corona-Hotspot entstanden ist?
- Welche Versicherung ist zuständig, wenn ich unterwegs an Covid-19 erkranke?
- Wann greift dann eine Reiserücktrittsversicherung in Bezug auf die Pandemie?
- Welche Möglichkeiten habe ich sonst noch?
- Eine Reiserücktrittsversicherung bringt also gar nicht so viel?
- Woran erkenne ich eine gute Reiserücktrittsversicherung?
- Was muss ich beim Abschluss und in einem Versicherungsfall beachten?
- Welche Probleme treten in der Praxis auf?
- Was mache ich bei Problemen mit meiner Reiserücktrittsversicherung?
- Und im Zweifel wende ich mich an einen Anwalt?
- Corona & Outdoor-Aktivitäten – mehr dazu in unserem Podcast
- Weitere Tipps in Zeiten von Corona
Gerade jetzt, während der Corona-Pandemie greifen Reiserücktrittsversicherungen nicht immer, sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
OUTDOOR: Viele möchten bald wieder reisen und fragen sich, ob sie Flüge und Unterkünfte mit einer Reiserücktrittsversicherung buchen sollen.
Wann zahlt eine Reiserücktrittsversicherung?
Buttler: Eine klassische Reiserücktrittsversicherung zahlt, wenn man selbst krank wird oder ein Angehöriger stirbt. Auch bei finanziellen Problemen, beispielsweise weil man arbeitslos geworden ist oder auf Kurzarbeit geschickt wurde, springt die Versicherung ein. Allerdings haben viele aktuelle Reiserücktrittsversicherungen eine Corona-Ausschlussklausel.
Was bedeutet eine "Corona-Ausschlussklausel"?
Bestimmte Krankheiten oder auch Reiseziele können von der Versicherung ausgeschlossen sein. Da muss man vorher ins Kleingedruckte gucken und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen. Eine Versicherung mit einer Corona-Ausschlussklausel zahlt nicht, wenn man an Covid-19 erkrankt.
Kann man eine Reiserücktrittsversicherung bei einem Lockdown oder Grenzschließungen in Anspruch nehmen?
Bei einem Lockdown am Zielort oder bei Grenzschließungen wie im Frühjahr 2020 kann der Hotelier die Unterkunft nicht anbieten. Damit wird der Kunde von der Leistung frei und muss nichtbezahlen – die Versicherung würde also gar nicht erst greifen. So ist die Rechtslage zumindest bei Reisen innerhalb der EU. Außerhalb von Europa gilt immer das jeweilige Landesrecht, das ähnlich sein kann. In manchen Ländern werden diese Umstände allerdings als höhere Gewalt angesehen. Dann muss man trotzdem bezahlen, auch ohne eine Gegenleistung erhalten zu haben.
Und wenn ich den Urlaub absagen möchte, weil ein neuer Corona-Hotspot entstanden ist?
Wenn man nicht fahren will, weil man sich unsicher fühlt, ist das eine subjektive Entscheidung. Der Hotelier hat vielleicht ein super HygieneKonzept aufgestellt und macht alles richtig. Wenn nun der Schnee schmilzt und ich kein Interesse mehr an einem Skiurlaub habe, kann der Hotelier ja auch nichts dafür. In dem Fall muss man schon nach den vereinbarten Bedingungen stornieren.
Welche Versicherung ist zuständig, wenn ich unterwegs an Covid-19 erkranke?
Wenn man behandelt werden muss, braucht man natürlich einen Krankenschutz. Innerhalb der EU zahlt die deutsche Krankenversicherung den gesetzlichen Satz. Wenn man in einer Privatpraxis behandelt wurde, muss man den Rest selbst bezahlen. Für das Nicht-EUAusland sollte man eine Auslandskrankenversicherung abschließen, da ein Klinikaufenthalt schnell sehr teuer werden kann. Neue Versicherungen können allerdings auch eine Corona-Ausschlussklausel haben.
Wann greift dann eine Reiserücktrittsversicherung in Bezug auf die Pandemie?
Nur bei eigener Erkrankung, wenn keine Corona-Klausel im Vertrag steht. Bei manchen Versicherungen gibt es jedoch inzwischen einzeln buchbare Bausteine für einen Corona-Rundumschutz. Damit kann man unterschiedliche Umstände absichern, etwa einen Lockdown oder Erschwernisse bei der Einreise.
Welche Möglichkeiten habe ich sonst noch?
Meistens hilft es, direkt mit den Anbietern zu sprechen. Viele bieten mittlerweile flexible Buchungs- und Stornierungsbedingungen an. So kann man teilweise noch 48 Stunden vor der Abreise ohne Aufpreis stornieren. Diese Flexibilität wird von der Reisebranche hoffentlich noch etwas beibehalten, zumal sie ja ihr Geschäft ankurbeln müssen.

Eine Reiserücktrittsversicherung bringt also gar nicht so viel?
Man darf eine Reiserücktrittsversicherung nicht unterschätzen: Mit einem grippalen Infekt, der ja häufig vorkommt, will natürlich auch keiner verreisen. Mit diesem Grund bekommt man das Geld von der Versicherung zurück. Außerdem: Im Moment greift das Kurzarbeitergeld noch, aber viele Geschäfte haben bereits aufgegeben. Einige Unternehmen haben einen Stellenabbau angekündigt. Wenn man arbeitslos wird, möchte man nun nicht unbedingt in den Sommerurlaub fahren. Bei teuren Reisen lohnt sich eine RRV daher allemal.
Woran erkenne ich eine gute Reiserücktrittsversicherung?
Das kommt auf das jeweilige Reiseziel an und darauf, was man persönlich braucht – darüber sollte man sich schon vor der Wahl einer Versicherung klar werden. Für die richtige Versicherung lässt man sich am besten von einem unabhängigen Versicherungsmakler beraten. Bei diesen neutralen Maklern besteht keine besondere Verbindung zu den Versicherungen.
Was muss ich beim Abschluss und in einem Versicherungsfall beachten?
Die Reiserücktrittsversicherung muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Buchung abgeschlossen werden, also zeitnah. Wenn die Reise tatsächlich nicht angetreten werden kann, muss der Grund nachgewiesen werden. Ein Nachweis kann ein Attest des Arztes oder die Kopie der Sterbeurkunde sein, wenn ein Angehöriger verstorben ist. Die Dokumente sollten möglichst schnell eingereicht werden, es gelten die Fristen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Außerdem benötigt man natürlich die Rechnungen für den Flug und die Unterkunft.
Welche Probleme treten in der Praxis auf?
Pauschal kann man nur sagen: Keiner zahlt gerne. Teilweise ist nicht genau geklärt, was abgesichert ist. Manche Versicherer haben Corona beispielsweise nicht explizit ausgeschlossen, behaupten aber im Nachhinein, die Pandemie zähle nicht dazu. Wenn es aber nicht in den AGB steht, ist es auch nicht ausgeschlossen.
Was mache ich bei Problemen mit meiner Reiserücktrittsversicherung?
Der Anspruch gegenüber einer Versicherung muss geltend gemacht werden, und zwar schriftlich. Am besten, man schickt die Dokumente per Einwurfeinschreiben an die Versicherung. Sobald der Brief nachweislich bei der Versicherung eingegangen ist, ist diese für die Angelegenheit verantwortlich.
Und im Zweifel wende ich mich an einen Anwalt?
Wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, ja. Oder man kann zur Verbraucherzentrale kommen, was kostengünstiger ist. Wenn der Anspruch sicher ist, kann man online einen Mahnantrag stellen. Man sollte sich nur zeitnah darum bemühen, das Geld einzufordern.
Corona & Outdoor-Aktivitäten – mehr dazu in unserem Podcast
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